6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
Die Ehegatten erben gegenseitig voneinander, ungeachtet des geltenden Güterstands. Im Fall der Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte beispielsweise seinen hälftigen Anteil am Gesamtgut sowie einen entsprechenden Anteil am Gesamtgut, auf den der verstorbene Ehegatte Anspruch hatte. Hinterlässt der Verstorbene kein gültiges Testament, stehen die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen nach dem Gesetz an erster Stelle und erben zu gleichen Teilen. Der Erbteil, auf den der überlebende Ehegatte Anspruch hat, darf aber nicht weniger als ein Viertel des gesamten Nachlasses ausmachen. Falls der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt, fällt die Erbschaft an den überlebenden Ehegatten und die Eltern des Verstorbenen. Falls einer der Eltern des Verstorbenen vor der Eröffnung des Nachlasses bereits verstorben ist, geht der Teil der Erbschaft, auf den der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte, zu gleichen Teilen an die Geschwister des Verstorbenen. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten an der Erbschaft beträgt die Hälfte der Erbschaft, wenn er neben den Eltern, den Geschwistern und den Abkömmlingen der Geschwister des Verstorbenen erbt. Sollte der Verstorbene keine Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge der Geschwister hinterlassen, fällt der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten (Art. 931-933 Zivilgesetzbuch).
Der überlebende Ehegatte und andere Verwandte des Verstorbenen, die mit den Ehegatten bis zum Tag des Todes des Verstorbenen zusammen lebten, haben bis zu einem Zeitraum von drei Monaten nach der Nachlasseröffnung das Recht, das Haus und dessen Einrichtung auf die gleiche Weise weiter zu nutzen (Art. 923 Abs. 1 Zivilgesetzbuch).