6 Welche Folgen hat der Tod eines der Ehegatten?
England/Wales
In England und Wales herrscht Testierfreiheit und es gibt keine reservierten Erbteile für überlebende Ehegatten.
Verstirbt einer der Ehegatten, ohne ein wirksames Testament zu hinterlassen, erbt der jeweils andere Ehegatte gemäß Abschnitt 46 Administration of Estates Act 1925. Der genaue Anspruch richtet sich danach, ob der Verstorbene Kinder (Nachkommen – „issue“) und/oder einen Elternteil, einen Bruder oder eine Schwester der gleichen Blutlinie oder Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester der gleichen Blutlinie hinterlassen hat.
Unabhängig davon, ob es ein Testament gibt oder nicht, kann der überlebende Ehegatte gegenüber dem Nachlass des Verstorbenen einen Anspruch auf finanzielle Versorgung erheben, über den das Gericht nach seinem Ermessen entscheidet (Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975).
Schottland
Verstirbt ein Ehegatte, ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, hat der überlebende Ehegatte feststehende vorrangige Rechte am Haus, den Möbeln und an einem Geldbetrag (Abschnitte 8 und 9 Succession (Scotland) Act 1964).
Sofern diese Rechte den Nachlass nicht bereits erschöpfen, hat der überlebende Ehegatte außerdem Anspruch auf ein Drittel des verbleibenden beweglichen Vermögens (sofern es überlebende Nachkommen gibt) oder auf die Hälfte des verbleibenden beweglichen Vermögens (sofern es keine überlebenden Nachkommen gibt). Der überlebende Ehegatte erhält den verbleibenden Rest des nicht in einem Testament geregelten Nachlasses des Verstorbenen, wenn dieser keine Nachkommen, Eltern oder Geschwister hinterlässt (siehe Abschnitt 2 Succession (Scotland) Act 1964).
Wird ein Testament hinterlassen, erbt der überlebende Ehegatte sehr häufig den gesamten Nachlass. Die überlebenden Nachkommen haben theoretisch Anspruch auf ein Drittel des beweglichen Vermögens des Verstorbenen, verzichten jedoch häufig auf dieses Recht. Falls das Testament den überlebenden Ehegatten übergeht, kann dieser einen Anspruch auf ein Drittel des beweglichen Vermögens stellen, falls es überlebende Nachkommen gibt, oder auf die Hälfte des beweglichen Vermögens, falls es keine überlebenden Nachkommen gibt.