8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
England/Wales
Im Vereinigten Königreich können gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung formalisieren, indem sie eine civil partnership (eine Form der eingetragenen Partnerschaft) eingehen (siehe Civil Partnership Act 2004). Die Rechtsfolgen sind mit denen einer Eheschließung so gut wie identisch (einschließlich der Regelung der finanziellen Folgen der Auflösung der civil partnership). Dabei wurde die civil partnership auch als „bis auf den Namen mit der Ehe identisch“ beschrieben.
Für Paare, die ohne Formalisierung ihrer Beziehung zusammenleben (üblicherweise als Lebensgemeinschaft bezeichnet), bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Für sie gilt also das allgemeine Recht und insbesondere der sogenannte (common intention) constructive trust (siehe insbesondere Jones v. Kernott [2011] UKSC 53). Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Gerichte einen erheblichen Ermessensspielraum haben, in Bezug auf Kinder Anordnungen nach Schedule 1 des Children Act 1989 zu treffen (auch als „financial provision for children“ bezeichnet), einschließlich der Zahlung von Pauschalbeträgen und der Übertragung von Vermögenswerten.
Schottland
Die Regelungen für eingetragene Partnerschaften zwischen Personen des gleichen Geschlechts sind die gleichen wie für die Ehe (siehe Teil 3 Civil Partnership Act 2004).
Für unverheiratete Paare, die als Ehemann und Ehefrau zusammenleben (oder nicht eingetragene Partner, die wie eingetragene Partner zusammenleben), gelten während der Beziehung die gleichen Regelungen wie für verheiratete Paare, mit Ausnahme der Regelungen bei Trennung und im Fall des Todes. Den Grundsatz der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu gleichen Teilen bei einer Trennung gibt es nicht, und es gibt auch keine feststehenden vorrangigen Rechte und keinen Pflichtteil des überlebenden Partners am Vermögen des verstorbenen Partners. Der Lebenspartner kann jedoch im Fall der Trennung beim Gericht die Gewährung einer finanziellen Versorgung (dies dient vor allem der Beseitigung von Ungerechtigkeiten, die aufgrund der geleisteten Beiträge oder aufgrund von Nachteilen, die wegen des Lebens in der Lebensgemeinschaft erlitten wurden, entstehen) sowie eines im Ermessen des Gerichts liegenden Versorgungsanspruchs im Fall des Todes des anderen Partners beantragen (siehe Abschnitte 25 bis 29 Family Law (Scotland) Act 2006).