8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
Die eingetragene Partnerschaft beruht auf dem EPG und ist homosexuellen Paaren vorbehalten. Gem § 27c IPRG können die eingetragenen Partner/innen mit grenzüberschreitendem Bezug das anzuwendende Recht frei wählen. Ansonsten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. Die österreichischen ehegüterrechtlichen Vorschriften gelten auch für die eingetragene Partnerschaft (§ 1217 Abs 2 ABGB). Auch die Eigentumspartnerschaft nach § 13 WEG und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB sind anwendbar. Die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens sowie der partnerschaftlichen Ersparnisse folgt den §§ 24-41 EPG, die den §§ 81-98 EheG nachgebildet sind.
Für nicht registrierte nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen keine speziellen güterrechtlichen Vorschriften, auch eine analoge Anwendung der §§ 81ff EheG über die Vermögensaufteilung nach Auflösung der Ehe wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Es kommen die allgemeinen schuld- und sachenrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.