3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Durch Abschluss eines Ehevertrages können die Ehegatten vertraglich eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren (Art. 116 CC).
Falls die Ehegatten eine Gütergemeinschaft vereinbaren, wird aus dem vorehelichen Vermögen der Ehegatten sowie dem Vermögen, das sie während der Ehe erwerben, eine unteilbare Vermögensmasse. Dieses Gesamtgut enthält allerdings nicht die Vermögenswerte, die von den Ehegatten im Ehevertrag als Eigenvermögen eines Ehegatten bestimmt wurden.
Die Ehegatten vereinbaren, wer das gemeinschaftliche Vermögen verwaltet (Ehefrau, Ehemann oder beide gemeinsam). Falls nur ein Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen verwaltet, kann er dieses vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen in seinem eigenen Namen nutzen und veräußern, ist dabei aber verpflichtet, die Ausgaben der Familie und des gemeinsamen Haushalts zu decken (Art. 124 CC). Für die Übertragung, Beleihung oder Belastung mit dinglichen Rechten von unbeweglichem gemeinschaftlichem Vermögen ist die Einwilligung des jeweils anderen Ehegatten erforderlich (Art. 128 CC). Eine Einwilligung ist auch im Fall einer Schenkung beweglichen gemeinschaftlichen Vermögens erforderlich, wenn die Schenkung den Wert eines üblichen, kleinen Geschenks übersteigt (Art. 129 CC). Beide Ehegatten veräußern ihr Eigenvermögen unabhängig voneinander (Art. 125 Absatz 2 CC).
Im Fall einer Gütergemeinschaft haftet ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten, die der andere Ehegatte im Namen der Familie und des gemeinsamen Haushalts eingeht, auch mit seinem Eigenvermögen, aber nur dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen und das Eigenvermögen des Ehegatten, der die Verbindlichkeit eingegangen ist, nicht ausreicht (Art. 130 CC).
Wird vertraglich eine Gütertrennung vereinbart, behält der jeweilige Ehegatte nicht nur das Vermögen, das ihm bereits vor der Ehe gehörte, sondern er erwirbt Vermögen und nutzt, verwaltet und veräußert dieses auch während der Ehe unabhängig von seinem Ehegatten (Art. 117 CC). Ein Ehegatte darf das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten ohne dessen Einwilligung nicht nutzen, verwalten oder veräußern (Art. 118 Absatz 1 CC). Allerdings können die Ehegatten vereinbaren, dass das Vermögen eines der beiden Ehegatten durch den anderen Ehegatten verwaltet wird. In diesem Fall haftet der verwaltende Ehegatte für Verluste, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden (Art. 119 CC).
Im Fall der Gütertrennung haftet jeder Ehegatte mit seinem eigenen Vermögen für seine eigenen Verbindlichkeiten (Art. 121 CC).
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Eheverträge werden vor einem Notar in Anwesenheit beider Ehegatten oder, falls einer von ihnen noch minderjährig sein sollte, im Beisein seines Vormunds unterzeichnet (Art. 115 CC).
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Ein Ehevertrag kann sowohl während der Ehe als auch vor Eheschließung geschlossen werden. In diesem Fall wird der Ehevertrag erst nach Eheschließung registriert (Art. 114 CC). Was die Beziehung zwischen den Ehegatten betrifft, tritt der Ehevertrag zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft. In Hinsicht auf Dritte muss der Ehevertrag registriert sein, um Gültigkeit zu erlangen.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Ehegatten können den bestehenden Vertrag unter den gleichen Bedingungen ändern, die auch bei der Unterzeichnung des Vertrages galten.