3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Ehevereinbarungen im Sinne von vorehelichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten sind nach zyprischem Recht unwirksam oder zumindest nicht verbindlich. Gleiches gilt für Vereinbarungen über die zukünftige Aufteilung des ehelichen Vermögens, die von den Ehegatten nach der Eheschließung, aber vor der Trennung geschlossen wurden. Erst nach der Trennung der Ehegatten kann der Anspruch auf den Beitrag zur Vergrößerung des ehelichen Vermögens nach Paragraf 14 des Gesetzes 232/91 (siehe Punkt 5.1) durchgesetzt werden. Eheverträge oder -vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die vor der Trennung der Ehegatten abgeschlossen wurden, sind für die Parteien daher nicht verbindlich und werden durch das Familiengericht nicht berücksichtigt. Dies liegt daran, dass die Bestimmungen des Gesetzes 232/91 zwingend sind und nicht durch private Vereinbarungen untergraben werden können, die von den Parteien (womöglich unter Zwang) geschlossen werden und das durch Paragraf 14 des Gesetzes 232/91 geschützte Recht einschränken oder ausschließen. Vereinbarungen zwischen Ehegatten sind daher erst nach Trennung der Parteien möglich, nicht jedoch vorher. Nach der Trennung steht es den Parteien frei, ihre ehelichen Vermögensfragen zu klären, ohne das Familiengericht anzurufen.
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Es bestehen keine formalen Erfordernisse als solche für die Aufteilung des ehelichen Vermögens außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts. Abhängig von den Umständen können allerdings eine unabhängige Rechtsberatung und eine Offenlegung der finanziellen Situation als wichtige Faktoren für die Gültigkeit einer Vereinbarung angesehen werden.
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Siehe 3.1.
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ja, unter der Voraussetzung, dass dies nach der Trennung der Parteien geschieht.