5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Falls die Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst wird oder falls die Parteien sich getrennt haben, können beide Parteien einen Anspruch auf Ausgleich ihres jeweiligen Beitrags zum Vermögenszuwachs des jeweils anderen Ehegatten erheben. Insbesondere Paragraf 14 des Gesetzes 232/91 bestimmt, dass, falls das Vermögen eines Ehegatten sich während der Ehe vergrößert und der andere Ehegatte zu dieser Wertsteigerung beigetragen hat, dieser Ehegatte einen Antrag beim Gericht stellen und den Teil des Vermögens, um den dieses durch seinen Beitrag vergrößert wurde, fordern kann. Hinsichtlich dieses Beitrags besteht die widerlegbare Vermutung, dass er einem Drittel der Wertsteigerung entspricht, sofern nicht nachgewiesen wird, dass er größer oder kleiner ist (siehe Punkt 2.2). Dieser Beitrag kann nicht nur finanzieller Art sein. Es kann durchaus festgestellt werden, dass ein Ehegatte, der für minderjährige Kinder der Familie sorgt und den Haushalt der Ehegatten führt und seinen berufstätigen Ehegatten moralisch unterstützt, zur Vergrößerung des Vermögens des anderen Ehegatten beigetragen hat.

Falls die Ehegatten Vermögen aus Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen oder aus anderen Quellen unentgeltlich erhalten haben, wird dieses bei der Feststellung des Vermögenszuwachses der Ehegatten  nicht berücksichtigt.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Siehe Antwort zu Punkt 2.6.

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Nein, aber siehe Antwort zu Punkt 5.1.