5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Die so erfolgte Vermögensaufteilung kann in Ausnahmefällen mittels Gerichtsbeschluss angepasst werden, sodass ein Teil des Vermögens eines Ehegatten oder das gesamte Vermögen eines Ehegatten doch unter das Gattenanteilsrecht fällt. In diesem Fall erhält der andere Ehegatte die Hälfte des so unter das Gattenanteilsrecht fallenden Vermögens. Eine Anpassung der Aufteilung ist zum Beispiel dann möglich, wenn ein Ehegatte einen erheblichen Teil des Vermögens behalten und der andere ohne Obdach bleiben würde (§ 103b Ehegesetz).
Haben die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen, der das Gattenanteilsrecht gegenseitig ausschließt, erfolgt nach Auflösung der Ehe nur eine Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Daneben behält jeder Ehegatte nur das jeweils in seinem Eigentum stehende Vermögen.
Falls die Vermögensaufteilung nicht auf andere Weise erfolgen kann oder falls gemeinsame Vermögenswerte nicht aufgeteilt werden können, kann das Gericht zulassen, dass der Vermögenswert verkauft und der Verkaufserlös aufgeteilt wird.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Die Ehegatten haften weiterhin für gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten sowie für jene, die einer der Ehegatten während der Ehe für die Bestreitung des Familienunterhalts eingegangen ist. Eine Zerrüttung der Beziehung vor Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens, kann einen Ehegatten von seiner Haftung für Unterhaltsverbindlichkeiten befreien, die der andere Ehegatte nach der Trennung eingegangen ist, falls der Gläubiger hiervon Kenntnis hatte.
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Falls ein Ehegatte weniger erhalten hat, als ihm im Rahmen der Aufteilung zusteht, kann der andere Ehegatte die Differenz durch Auszahlung in Geld ausgleichen. Der Ausgleich kann aber auch durch Übereignung von entsprechenden Vermögenswerten an die andere Partei erfolgen.