5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?

5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?

Bei einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, usw., können die Ehegatten eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtguts treffen. Ist dies nicht der Fall, erhält jeder Ehegatte generell die Hälfte des bestehenden Gesamtguts. Der Anteil der Ehegatten am Vermögen wird getrennt berechnet, indem der Gesamtwert aller Vermögenswerte im Gesamtgut, die einem Ehegatten gehören, ermittelt wird, wobei dessen Schulden (abzüglich der Schulden im Zusammenhang mit Eigenvermögen) in Abzug gebracht werden. Falls die Schulden eines Ehegatten sein Vermögen übersteigen, wird der Gesamtwert auf null festgesetzt. Falls die Berechnung zeigt, dass der Anteil eines Ehegatten größer als der des anderen Ehegatten ist, muss die Differenz angepasst werden. (Gesetz über die Aufteilung von Vermögenswerten der Familie, §§ 53 und 58)

Rentenansprüche, nicht-übertragbare Rechte, Eigengut usw. (siehe 2.1.) werden nicht aufgeteilt. Ein Ehegatte hat das Recht, Gegenstände aus dem Gesamtgut auszuschließen, die ausschließlich den persönlichen Bedürfnissen des Ehegatten dienen, sofern deren Wert unter Berücksichtigung der finanziellen Umstände der Ehegatten nicht unverhältnismäßig hoch ist. Objekte, die zur Nutzung durch minderjährige Kinder angeschafft wurden, können vom Ehegatten, bei dem die Kinder leben, aus dem Gesamtgut ausgeschlossen werden.

5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?

Die unter Frage 2.6. beschriebenen Regelungen über die finanzielle Haftung der Ehepartner gelten auch im Fall einer Aufteilung des Vermögens im Rahmen einer Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, usw.

Wenn beide Ehegatten finanzielle Verbindlichkeiten haben, kann ein Ehegatte fordern, dass der andere Ehegatte seinen Anteil an der Gesamtschuld, die letztlich zur Zahlung fällig wird, begleicht, oder dass dieser Ehegatte eine Sicherheitsleistung für seinen Anteil stellt. (Gesetz über die Aufteilung von Vermögenswerten der Familie, §§ 56)

5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Unter gewissen Umständen kann ein Ehegatte Anspruch auf einen gesondert durchzuführenden Ausgleich haben. Dies kann u. a. unter den folgenden Umständen der Fall sein:

  • Wenn der andere Ehegatte seine finanziellen Verhältnisse vernachlässigt, seine Befugnisse in Hinsicht auf das Gesamtgut missbraucht oder sich anderweitig unverantwortlich verhalten hat und sich dadurch der Anteil des betroffenen Ehegatten am Gesamtgut erheblich verringert hat.
  • Wenn der betroffene Ehegatte den erheblich höheren Anteil am Gesamtgut eingebracht hat und eine gleichwertige Aufteilung offensichtlich unangemessen wäre, da die Ehe nur kurz gehalten hat und zu keinem wesentlichen gemeinsamen finanziellen Vermögensaufbau geführt hat. Es kann dann entschieden werden, dass jeder Ehegatte den Anteil aus dem Gesamtgut erhält, der seinem Beitrag zum Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung oder während der Ehe entspricht.
  • Wenn der andere Ehegatte Mittel aus dem Gesamtgut dafür aufgewendet hat, um sein Eigengut zu erwerben oder zu verbessern, usw.
  • Falls ein Ehegatte über Eigenvermögen verfügt, kann angeordnet werden, dass er dem anderen Ehegatten einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen muss, so dass sichergestellt ist, dass der letztgenannte Ehegatte bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder einer Ehescheidung nicht in unangemessene finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass die Vermögensumstände der Ehe, deren Dauer und die weiteren Umstände ausdrücklich für  eine solche Maßnahme sprechen.

(Gesetz über die Rechtswirkungen der Ehe, § 23) (Gesetz über die Aufteilung von Vermögenswerten, §§ 59, 61 und 67)