5 Welche Folgen hat die Scheidung/Trennung?
5.1. Wie ist das Vermögen aufzuteilen?
Der eheliche Güterstand wird aufgelöst mit der Folge, dass das eheliche Vermögen – abhängig vom jeweiligen Güterstand – aufgelöst und aufgeteilt werden muss.
Nach Auflösung des gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft gehen die Vermögenswerte des gemeinschaftlichen Vermögens automatisch in ein "post-gemeinschaftliches" Miteigentum über, für das - vor der Auflösung und Aufteilung - die allgemeinen Vorschriften zum Miteigentum gelten (Art. 577-2 CC). Für die Auflösung und endgültige Aufteilung des ehelichen Vermögens muss die genaue Zusammensetzung der drei Vermögensmassen festgelegt werden (vgl. Frage 2.1) (Art. 1427 - 1449 CC).
Bei der Auflösung des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft gehen die Vermögenswerte des gemeinschaftlichen Vermögens ebenfalls automatisch in ein "post-gemeinschaftliches" Miteigentum über und die Aufteilung erfolgt grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Bei der Auflösung des Güterstandes der Gütertrennung ist nur die Auflösung/Aufteilung etwaig gemeinschaftlicher Vermögenswerte vorzunehmen.
Hierfür sieht die Zivilprozessordnung gesetzliche Vorschriften für eine (gerichtliche) Auflösung/Aufteilung (Art. 1205 - 1224 C. Jud. [Code judiciaire = Zivilprozessordnung]) vor.
Falls die Ehegatten Klauseln im Ehevertrag vereinbart haben, die “Korrekturen” hinsichtlich der Gütertrennung vorsehen, oder sich für die Möglichkeit einer angemessenen Anpassung entschieden haben, kommen diese Maßnahmen zur Anwendung.
5.2. Wer haftet nach der Scheidung/Trennung für bestehende Schulden?
Das hängt von der Art der Schulden ab. Jeder Ehegatte haftet getrennt für seine eigenen Schulden, die nach der Aufteilung des ehelichen Vermögens verbleiben. Beide Ehegatten haften gemeinsam für die gemeinschaftlichen Schulden, die nach der Aufteilung des ehelichen Vermögens verbleiben (Art. 1439 - 1441 CC).
5.3. Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Ja, es gibt bestimmte Ausgleichsmechanismen und die Ehepartner können die Modalitäten in ihrem Ehevertrag vereinbaren (Art. 1431 – 1438 CC).