4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?

4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?

Für seine Gültigkeit gegenüber Dritten muss die eheliche Güterstandsregelung, die in dem Ehevertrag getroffen wurde, im Register für eheliche Vermögensverhältnisse (Spousal Property Relations Register), das vom Unternehmensregister (Register of Enterprises) geführt wird, eingetragen sein. Außerdem müssen auch die anderen gesetzlich geforderten Informationen (siehe Punkt 4.2.) und Verträge, Gerichtsurteile, Beschlüsse und Mitteilungen, die sich auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten beziehen, registriert werden.

Der Ehevertrag wird in der entsprechenden örtlichen Stelle des Unternehmensregisters, in dessen administrativen Bezirk der Wohnsitz eines Ehegatten gemeldet ist, registriert. Falls der Ehevertrag auch eine Bestimmung über Immobilien enthält, muss der Vertrag auch im Grundbuch des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, eingetragen werden.

4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?

Das Register für eheliche Vermögensverhältnisse muss die folgenden Informationen enthalten:

  • Informationen über die Ehegatten;
  • Informationen über die vertraglich bestimmte eheliche Güterstandsregelung: Gütertrennung oder Gütergemeinschaft; Zeitpunkt der Registrierung im Register; Informationen über den Ehevertrag; Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Güterstandsregelung;
  • Besondere Informationen: Informationen darüber, welche Vermögenswerte das Eigenvermögen der jeweiligen Ehegatten bilden; Haftung eines Ehegatten für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen Ehegatten; Einschränkungen der Vermögensrechte eines Ehegatten; andere Informationen, die sich auf Dritte beziehen; Bekanntmachungen.

4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?

Jedermann kann Einsicht in das Register nehmen und Aktenauszüge anfordern.

4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?

Der Vertrag sowie ein Gerichtsurteil über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens sind erst nach ihrer Registrierung im Register für eheliche Vermögensverhältnisse Dritten gegenüber wirksam. In Hinsicht auf Immobilien setzt die Wirksamkeit die Eintragung im Grundbuch voraus.