4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
Ja, seit dem 15. März 2014 gibt es das nationale Register der Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge (nachstehend: Register).
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Das Register enthält folgende Daten:
- Existenz eines Ehevertrags;
- Vorname, Nachname (auch Geburtsname), Geburtsdatum und -ort der Vertragsparteien sowie Name und Geburtsname der jeweiligen Mütter;
- Identifikationsnummer und Datum der öffentlichen Urkunde/Datum der Gegenzeichnung der privatschriftlichen Urkunde durch einen Anwalt sowie des darin enthaltenen Vertrags;
- Name und Amtssitz des Notars, Identifikationsnummer und Datum der Registrierung;
- Bei Beendigung des Vertrags: Umstand, dass der Vertrag beendet wurde, Name und Amtssitz des registrierenden Notars, Identifikationsnummer und Datum der Registrierung.
(Art. 36/K des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte nichtstreitige notarielle Verfahren)
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann Informationen über die Existenz des Vertrags anfordern und zu eigenen Zwecken Notizen über die jeweiligen Informationen machen. Die gebührenpflichtige Registeranfrage kann von jedem ungarischen Notar gestellt werden. Der Notar kann die Informationen über das Vorhandensein eines Vertrags übermitteln, sofern er vom Anfragenden die Kontaktdaten (siehe 4.2.) einer der Vertragsparteien erhalten hat und diese Person ihr berechtigtes Interesse nachgewiesen hat.
Auf Antrag erteilt der Notar eine Bescheinigung über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein eines Vertrags im Register. Informationen über den Inhalt des Vertrags können nur mit schriftlicher Einwilligung einer der Vertragsparteien erteilt werden. Dieser Antrag kann beim Notar gestellt werden, der den Ehevertrag bzw. seine Änderung, Löschung oder Beendigung registriert hat. Der für Nachlassverfahren zuständige Notar stellt eine elektronische Registeranfrage, um zu ermitteln, ob der Verstorbene einen Ehevertrag abgeschlossen hat. Wenn ja, fordert der Notar die Übermittlung des Ehevertrags an.
(Art. 36/K (3-5) und (10) des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte nichtstreitige notarielle Verfahren).
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Ein Ehevertrag entfaltet Drittwirksamkeit, wenn er im Register eingetragen wurde oder die Ehegatten nachweisen können, dass der Dritte von der Existenz und dem Inhalt eines solchen Vertrags wusste oder hätte wissen müssen.
(Art. 4:65 (2) ZGB)
Bis zum Beweis des Gegenteils bescheinigt das Register beweiskräftig, dass die eingetragene Urkunde existiert.
(Art. 36/H (4) des Gesetzes XLV von 2008 über bestimmte nichtstreitige notarielle Verfahren)