4 Kann oder muss der Güterstand registriert werden?
Der eheliche Güterstand und dessen Änderungen/Modifikationen müssen eingetragen werden, bevor sie Dritten gegenüber Wirksamkeit erlangen.
4.1. Gibt es ein oder mehrere Güterstandsregister? Wo?
In Spanien gibt es verschiedene Standesregister. Sowohl die Ehe an sich als auch der Ehevertrag sollten im Standesregister am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten eingetragen werden (Art. 1333 CC, Art. 69 LRC und Art. 70 LRC). Es ist allerdings nur die Eintragung der Ehe selbst zwingend vorgeschrieben (Art. 71 LRC).
4.2. Welche Dokumente werden registriert? Welche Informationen werden registriert?
Eheverträge, die vor der Ehe geschlossen wurden, müssen eingetragen werden. Dies gilt auch für Eheverträge, die während der Ehe geschlossen werden, wenn diese eine Änderung des Güterstands beinhalten (andernfalls werden sie Dritten gegenüber nicht wirksam). Trennungs- und Ehescheidungsurteile müssen ebenfalls eingetragen werden (Art. 77 LRC). Die betroffenen Parteien erhalten als Nachweis der Eintragung eine vom Standesregister ausgestellte Urkunde (Art. 75 LRC). Ein weiteres in der Praxis verwendetes Dokument ist das Libro de Familia („Familienstammbuch“), in dem Einzelheiten zu Ehen, Kindesgeburten usw. verzeichnet werden.
4.3. Wer hat Zugang zu den Informationen im Register und auf welche Weise?
Die eingetragenen Informationen sind öffentlich (Art. 6 LRC). Geschützte Daten sind jedoch nur den betroffenen Parteien und deren Erben zugänglich (Datenschutzgesetz (Data Protection Act) 15/1999).
4.4. Was sind die rechtlichen Folgen der Registrierung?
Die rechtliche Wirkung der Eintragung ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten (Art. 70 LRC).