2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Die gesetzliche Güterstandsregelung ist die der Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft), die grundsätzlich gemeinsames Eigentum an den  Vermögensgegenständen  vorsieht. Allerdings wird sie ergänzt durch das alleinige Eigentum an dem Vermögen, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte oder das er während der Ehe unentgeltlich erworben hat (z. B. im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft) oder das aus dem Eigenvermögen (z. B. Zinsen und Erträge) stammt.

Nach Art. 67 des slowenischen Familiengesetzbuches besteht das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten aus allen Eigentumsrechten, die im Laufe der Ehe und des gemeinsamen Lebens der Ehegatten durch Arbeit erworben oder aus ihrem gemeinschaftlichen Vermögen erwirtschaftet wurden, und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte das Eigentum daran hat. Das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten umfasst auch die Vermögenswerte, die auf der Grundlage und mit Hilfe ihres gemeinschaftlichen Vermögens und/oder des daraus abgeleiteten Vermögens erworben wurden. Bei der Auseinandersetzung des Vermögens wird davon ausgegangen, dass sich die Anteile entsprechen, sofern nicht ein Ehegatte nachweist, dass er Anspruch auf einen höheren Anteil hat. Falls es zu einem solchen Rechtsstreit kommt, berücksichtigt das Gericht nicht nur das jeweilige Einkommen der Ehegatten, sondern auch anderweitige Umstände, wie z.B. ihren Beitrag zum Haushalt, zur Sorge für die Kinder und zur Unterhaltung des Gesamtguts.

Das Eigenvermögen jedes Ehegatten ist das Vermögen, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte oder das er/sie während der Ehe unentgeltlich erworben hat (Abschnitt 1, Art. 77) des slowenischen Familiengesetzbuches). Ungeachtet der Herkunft oder der Art des Vermögenserwerbs bezieht sich das Eigenvermögen des Ehegatten auf Dinge von geringerem Wert, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Abschnitt 2, Art. 77 des slowenischen Familiengesetzbuches).

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Das gesamte persönliche Einkommen (einschließlich des Renteneinkommens) und jede Form von Einnahmen aus der Arbeit eines Ehegatten oder Gewinne aus dem gemeinschaftlichen Vermögen gelten rechtlich als Teil des Gesamtguts. Ein Ehegatte kann Vermögensgegenstände nur dann seinem Eigenvermögen zurechnen, wenn er nachweist, dass sie aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder dass sie nicht dem gemeinschaftlichen Vermögen entstammen.

Der gesetzliche Güterstand (d.h. die Gütergemeinschaft für das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten, ergänzt um das Eigenvermögen jedes Ehegatten) gilt für Ehegatten, es sei denn sie vereinbaren die Modalitäten des Güterstandes in einem Vertrag über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse. In einem solchen Fall findet der vertragliche Güterstand auf sie Anwendung.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Das slowenische Recht verlangt nicht die Errichtung eines Vermögensverzeichnisses.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Die Ehegatten verwalten und nutzen das Gesamtgut gemeinsam und im gegenseitigen Einvernehmen, sofern sie nicht vereinbart haben, dass ein Ehegatte allein berechtigt ist, das gemeinschaftliche Vermögen zu verwalten und Vermögensgegenstände im Gesamtgut zum Nutzen beider Ehegatten zu veräußern. Der jeweils andere Ehegatte kann eine solche Vereinbarung jederzeit widerrufen. Falls ein Ehegatte Vermögensgegenstände des Gesamtguts ohne die erforderliche Einwilligung des anderen veräußert, kann der letztgenannte Ehegatte das Rechtsgeschäft anfechten, falls der am Rechtsgeschäft beteiligte Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass der fragliche Vermögensgegenstand Teil des Gesamtguts war. Ansonsten ist der benachteiligte Ehegatte berechtigt, vom jeweils anderen Ehegatten Schadenersatz zu verlangen. Die Ehegatten dürfen ihren noch nicht auseinandergesetzten Anteil am Gesamtgut nicht individuell veräußern, können aber die Eigentumsrechte an ihrem Eigenvermögen frei ausüben.

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Gesamtgut und den alltäglichen Bedürfnissen der Familie, die von nur einem Ehegatten eingegangen werden, begründen gemeinsame Verbindlichkeiten und sind für beide Ehegatten verbindlich. Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für gemeinsame Verbindlichkeiten.

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die während der Ehe eingegangen werden und im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Vermögen oder den ehelichen Ausgaben stehen. Das gemeinschaftliche Vermögen und – falls dieses nicht ausreicht – das Eigenvermögen der Ehegatten kann zur Befriedigung der Forderungen von Gläubigern aufgewendet werden. Soweit der Beitrag eines Ehegatten zur Befriedigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten den von ihm zu tragenden Anteil übersteigt, kann er von dem jeweils anderen Ehegatten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Falls Gläubiger zur Befriedigung von Verbindlichkeiten, für die nur ein Ehegatte haftet, die Vollstreckung in das gemeinschaftliche Vermögen betreiben möchten, müssen sie zunächst das Gericht darum ersuchen, den Anteil des Schuldner-Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen festzustellen. Erst dann können sie die Vollstreckung in den Anteil betreiben, der für den Schuldner-Ehegatten festgelegt wurde.

Wenn im Zwangsvollstreckungsverfahren der Verkauf eine Anteils eines Ehegatten aus dem Gesamtgut zulässig ist, hat der andere Ehegatte das Vorrecht, diesen Anteil zu dem nach dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung und Sicherheit festgelegten Preis zu erwerben. Im Falle einer Privatinsolvenz eines Ehegatten beschließt das Gericht, das mit dem Privatinsolvenzverfahren für diesen Ehegatten befasst ist, mit einer Entscheidung über die Prüfung der Ausschlussrechte auf Vorschlag eines Insolvenzverwalters, dass der Anteil des Insolvenzschuldners am Gemeinschaftseigentum die Hälfte beträgt, es sei denn, der andere Ehegatte hat einen Antrag auf Ausschluss. Wenn die Schätzungen des Insolvenzverwalters ergeben, dass der Anteil des Insolvenzschuldners am Gesamtgut die Hälfte übersteigt, muss der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners die Feststellung des Anteils des Insolvenzschuldners beantragen. Der andere Ehegatte kann im Privatinsolvenzverfahren einen Antrag auf Ausschluss stellen, um nachzuweisen, dass sein Anteil am Gesamtgut größer ist. Sieht der andere Ehegatte davon ab, einen solchen Antrag zu stellen, so wird davon ausgegangen, dass er/sie das Recht auf Ausschluss des Anteils am Gesamtgut beantragt hat, der der Hälfte im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens entspricht.