2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Der gesetzliche Güterstand ist die aufgeschobene Gütergemeinschaft. Sie ist im Ehegesetz (1987:230) (ÄktB) geregelt. Jeder Ehegatte hat das volle Eigentumsrecht an seinem Vermögen, ungeachtet dessen, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde, und jeder Ehegatte haftet Gläubigern gegenüber für seine eigenen Verbindlichkeiten (ÄktB 1:3). Gleichzeitig hat jedoch jeder Ehegatte auch ein sogenanntes eheliches Recht, das ihm einen Anspruch auf die Hälfte des Nettowerts des ehelichen Vermögens bei Auflösung der Ehe gewährt. Die ehelichen Rechte sind daher nicht dasselbe wie Eigentumsrechte. Alles, was kein Eigenvermögen ist, ist eheliches Vermögen (ÄktB 7:1). Vermögen kann aufgrund eines Ehevertrages Eigenvermögen darstellen oder aufgrund der Bedingung eines Dritten, zum Beispiel, wenn dies testamentarisch verfügt wird (ÄktB 7:2).

2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?

Die Vermögenswerte der Ehegatten gehören zum ehelichen Vermögen, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Wenn ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird, wird im erforderlichen Umfang der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Stand des Vermögens sowie der Verbindlichkeiten der Ehegatten schriftlich niedergelegt. Wird die Ehe aufgrund des Todes eines Ehegatten aufgelöst, sollten die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ebenfalls erfasst werden. Falls die Erstellung einer Vermögensaufstellung erforderlich ist, ernennt das Gericht einen Aufteilungsregistrar (ÄktB Kapitel 17). Dabei ist es wichtig zu beachten, dass nach schwedischem Recht zum Zeitpunkt der Eheschließung kein Inventar des Vermögens der Ehegatten errichtet werden muss.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Beide Ehegatten haben das Recht, frei über ihr Vermögen zu verfügen. Es kann jedoch erforderlich sein, dass der jeweils andere Ehegatte der Verfügung über die gemeinsame Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände sowie der Verfügung über unbewegliches Vermögen im Allgemeinen zustimmen muss. Diese Beschränkungen werden in ÄktB 7:5 näher ausgeführt und bedeuten grundsätzlich, dass – ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Vermögenswert des Ehegatten um eheliches Vermögen oder Eigenvermögen handelt – die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten erforderlich ist, um den Vermögenswert mit einer Hypothek zu beleihen, zu verpfänden, zu vermieten oder zu verkaufen. Die Rechsfolgen einer Verfügung unter Verletzung der Beschränkungen nach ÄktB 7:5 werden in ÄktB 7:8-9 geregelt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Rechtsgeschäft, das unter Verletzung dieser Beschränkungen getätigt wird, ungültig ist und der Vermögenswert im Allgemeinen wieder  an den ursprünglichen Eigentümer zurückfällt. Der Eigentümer kann jedoch bei Gericht darum ersuchen, dass er das Recht erhält, über bestimmte Vermögenswerte ohne die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten zu verfügen (ÄktB 7:8). Außerdem wird ab Einreichung eines Antrags auf Ehescheidung (dem sogenannten kritischen Zeitpunkt) beiden Ehegatten eine Rechenschaftsverpflichtung hinsichtlich ihres weiteren Umgangs mit den der Vermögensteilung unterliegenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auferlegt (ÄktB 9:2-3). Das Gericht hat die Möglichkeit, zum Schutz der Rechte eines Ehegatten bei der Aufteilung des Vermögens auf Antrag eines Ehegatten anzuordnen, dass dem anderen Ehegatten die Nutzung eines bestimmten Vermögensgegenstands untersagt wird (auf Schwedisch: särskild förvaltning) (ÄktB 9:8), bis die Vermögensaufteilung abgeschlossen ist.

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Rechtsgeschäfte, die von einem Ehegatten abgeschlossen werden, sind für den anderen Ehegatten nicht verbindlich. Jeder Ehegatte hat die Eigentumsrechte an seinem Vermögen, und er haftet daher auch für seine eigenen Schulden. Eine gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten entsteht nur, wenn beide Ehegatten die Verbindlichkeiten gemeinsam eingegangen sind.

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Die Ehegatten haften nur für ihre jeweils eigenen Verbindlichkeiten, gleichgültig, ob diese mit dem Eigenvermögen oder dem ehelichen Vermögen verbunden sind. Das Vermögen eines Ehegatten kann – unabhängig davon, ob es sich um eheliches Vermögen oder Eigenvermögen handelt –dazu aufgewendet werden, um dessen eigene Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten beider Ehegatten zu befriedigen, sofern diese die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind und daher gesamtschuldnerisch dafür haften.