9 Welche Behörde ist im Falle von Streitigkeiten und in anderen Angelegenheiten zuständig?
Die griechischen Gerichte sind zuständig bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Paaren unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, wenn das griechische internationale Zivilverfahrensrecht dies so bestimmt. Dies ist der Fall, wenn die Sache einen wesentlichen Bezug zu Griechenland aufweist.
Grundsätzlich sind griechische Gerichte zuständig, wenn der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort in Griechenland hat. Falls der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort nicht in Griechenland oder im Ausland hat, ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, in dem er seinen Aufenthalt hat (Art. 3 und 22 der Zivilprozessordnung).
In Ehesachen ist ebenfalls das Gericht des Bezirks zuständig, in dem die Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 39 Zivilprozessordnung). Griechische Gerichte sind immer für Parteien zuständig, die die griechische Staatsangehörigkeit haben (Art. 611 und 612 Zivilprozessordnung).