8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?

Das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2010 bildet die Rechtsgrundlage zur Errichtung eines Systems zur Eintragung von Partnerschaften (für gleichgeschlechtliche Paare) (Teile 1-14 und Teil 16) sowie für ein System zum Vermögensausgleich für in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen (für gleichgeschlechtliche und gemischtgeschlechtliche Paare) (Teil 15), für das keine Eintragung erforderlich ist. Ebenso wie bei verheirateten Paaren gewährt das Lebenspartnerschaftsgesetz den Parteien einer eingetragenen Partnerschaft sowie jenen Personen, die gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz als in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebend gelten, erhebliche Rechte und Schutz in Hinsicht auf finanzielle Unterstützung und Vermögen. Im Fall einer eingetragenen Partnerschaft hat eine Partei bei Scheitern der Beziehung oder beim Tod einer der Parteien das Recht, Unterhalt (Teil 5), Vermögenswerte (Paragraf 118) und/oder einen Rentenausgleich (Paragraf 121) und/oder einen Anteil am Nachlass des verstorbenen Partners (Teil 8) zu beantragen. Außerdem gewährleistet Teil 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes für eingetragene Partner den Schutz des gemeinsamen Heims, das dem Schutz der Rechte des Ehegatten, der nicht Eigentümer des Familienheims ist,(Paragrafe 27-42) - siehe vorstehend Punkt 2.4 - gleichkommt. Die Rechte der in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen sind ebenso umfangreich und ergeben sich aus der Tatsache des gemeinsamen Zusammenlebens in einer Beziehung, ohne irgendein Erfordernis oder ein System zur Registrierung. In Hinsicht auf eine qualifizierte Lebensgemeinschaft (gemäß der Definition in Paragraf 172 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) gilt, dass bei einem Scheitern der Beziehung oder dem Tod einer Partei die andere Partei das Recht hat, einen Antrag auf Unterhalt (Paragraf 175), Vermögensausgleich (Paragraf 174), Rentenausgleich (Paragraf 187) und/oder auf einen Anteil am Nachlass des verstorbenen Partners (Paragraf 194) zu stellen.