2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?
2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?
Der gesetzlich vorgeschriebene eheliche Güterstand in der Tschechischen Republik ist die im Zivilgesetzbuch geregelte Errungenschaftsgemeinschaft (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.).
In §§ 709, 710 und § 3040 des Zivilgesetzbuchs wird das gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) der Ehegatten detaillierter abgegrenzt. Danach umfasst es:
- Vermögenswerte, die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten erworben wurden, mit Ausnahme solcher, die den persönlichen Bedarf einer der Ehegatten decken,
- die von nur einem Ehegatten durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis erworben wurden, sofern der Schenker während der Schenkung oder der Erblasser in seinem Testament keine andere Absicht bekundet hat,
- die von einem Ehegatten als Ausgleich (für eine Verletzung seiner natürlichen Rechte ohne Vermögensschaden) erworben wurden,
- die von einem Ehegatten im Wege eines Rechtsgeschäfts über Vermögensgegenstände, die sich im ausschließlichen Eigentum dieses Ehegatten befanden, erworben wurden,
- die von einem Ehegatten als Ersatz für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Vermögensgegenständen, die sich im ausschließlichen Eigentum dieses Ehegatten befanden, erworben wurden,
- Vermögensgegenstände, die im Wege der gesetzlichen Rückabwicklung wieder an einen der Ehegatten, in dessen Eigentum dieser Vermögensgegenstand vor der Ehe stand, oder an den Ehegatten als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers zurückgegeben wurden.
Das Gesamtgut der Ehegatten umfasst auch Gewinne, die aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten erzielt wurden, sowie die Anteile eines Ehegatten an einem Unternehmen bzw. einer Genossenschaft, sofern dieser Ehegatte während der Ehe Gesellschafter des Unternehmens bzw. Mitglied der Genossenschaft wurde (es sei denn, der Erwerb der Anteile fällt unter die o.g. Ausnahmen).
- Verbindlichkeiten, die von den Ehegatten während der Ehe eingegangen wurden, mit Ausnahme von:
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen, die sich im ausschließlichen Eigentum nur eines Ehegatten befinden, soweit deren Maß über die daraus erzielten Gewinne hinausgeht, oder
- Verbindlichkeiten, die von einem der Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen wurden, wobei diese nicht der Deckung der täglichen bzw. gemeinsamen Bedürfnisse der Familie dienen.
2.2. Bestehen rechtliche Vermutungen in Bezug auf die Zuordnung bestimmter Güter?
Eine solche Vermutung ist nach tschechischem Recht derzeit nicht vorgesehen.
2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?
Eine Bestimmung, welche die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses vorschreibt, existiert nicht. Es ist aber trotzdem ratsam für den Fall der Auseinandersetzung des Gesamtguts der Ehegatten infolge der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft (durch Auflösung der Ehe oder Tod eines Ehegattens) ein Verzeichnis zu erstellen.
2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?
Beide Ehegatten (oder einer der Ehegatten gemäß einer entsprechenden Vereinbarung) nutzen und verwalten die Vermögensgegenstände, die zum Gesamtgut gehören, gemeinsam. Die routinemäßige Verwaltung der Vermögenswerte, die Teil des Gesamtguts sind, kann von jedem der beiden Ehegatten vorgenommen werden (z.B. Erledigung alltäglicher Haushaltsangelegenheiten, regelmäßige Zahlungspflichten z. B. Miete und Nebenkosten, Lebensmittel, Kauf alltäglicher Konsumgüter). Nichtalltägliche Angelegenheiten, die das Gesamtgut der Ehegatten betreffen (z.B. die Veräußerung einer Immobilie oder eines Vermögensgegenstands mit einem erheblichen Wert oder die Beleihung einer Immobilie), erfordern die Einwilligung beider Ehegatten. Falls ein Ehegatte ohne berechtigten Grund seine Einwilligung verweigert oder nicht fähig ist, seinem Willen Ausdruck zu verleihen, wird die Einwilligung auf Antrag des anderen Ehegatten stattdessen vom Gericht erteilt. Nimmt ein Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten Rechtshandlungen vor, die die Einwilligung beider Ehegatten erfordern, kann der andere Ehegatte das jeweilige Rechtgeschäft anfechten (§§ 713 und 714 des Zivilgesetzbuchs); falls das Rechtsgeschäft nicht angefochten wird, gilt es als wirksam (§ 586 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs). Diese Vorschriften finden nur Anwendung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Gerichtsentscheidung abgeändert wurden.
2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?
Beide Ehegatten haben gemeinsame Ansprüche aus und haften gesamtschuldnerisch für von einem Ehegatten im Rahmen der routinemäßigen Verwaltung vorgenommene Rechtshandlungen im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut (§ 713 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs).
2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?
Beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für Schulden im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut (§ 713 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs). Diese Schulden können aus dem Gesamtgut der Ehegatten oder aus dem jeweiligen Eigengut der Ehegatten getilgt werden.
In einem Ehevertrag kann die gesamtschuldnerische Haftung bzw. die Einzelhaftung der Ehegatten ausgeschlossen werden. Der Ehevertrag entfaltet lediglich Wirkung gegenüber Dritten, wenn letztere damit einverstanden sind (§ 719 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs) oder dieser auf Antrag beider Ehegatten im öffentlichen Register der Eheverträge eingetragen ist (§ 721 Abs.1 des Zivilgesetzbuchs)
Die Ehegatten haften unabhängig voneinander für Verbindlichkeiten, die nicht im Zusammenhang mit ihrem Gesamtgut stehen, d.h. grundsätzlich für:
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Eigengut, soweit sie über die daraus erzielten Gewinne hinausgehen,
- Verbindlichkeiten, die von einem Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehegatten eingegangen wurden und die täglichen Bedürfnisse der Familie nicht decken,
- Verbindlichkeiten, die aufgrund eines Fehlverhaltens eines der Ehegatten entstanden sind,
- Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat bzw. staatlichen Behörden,
- Verbindlichkeiten, die vor der Ehe entstanden sind.
In Vollstreckungsverfahren können diese Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von vorehelichen Verbindlichkeiten) sowohl aus dem Eigengut des haftenden Ehegatten als auch aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten getilgt werden.