8 Was sieht das Recht für registrierte und nicht-registrierte Partnerschaften vor?
Das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft wird definiert als eine langfristige eheähnliche Beziehung zwischen zwei heterosexuellen Partnern, die verheiratet sein könnten, wenn sie dies wünschten. Sie müssen demnach alle Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllen. Die Güterstandsregelungen für in Lebensgemeinschaft lebende Partner entsprechen denen von Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen wird folglich in gleicher Weise gebildet wie bei verheirateten Paaren. Eine Registrierung heterosexueller Partner ist nicht möglich. Da es so gut wie unmöglich ist, festzustellen, ab wann eine Beziehung als langfristig zu betrachten ist, gelten in Fällen, in denen es keine Hindernisse für eine Eheschließung des Paares gibt, alle Vermögenswerte, die seit dem Zusammenleben der Partner erworben wurden, als gemeinschaftliches Vermögen.
Homosexuelle Partner können eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die auf die Vermögensverhältnisse der Partner die gleichen Auswirkungen hat wie eine Ehe (Gesetz über die Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft).