3 Wie können die Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse regeln?
3.1. Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?
Die Ehegatten können vor oder nach der Eheschließung über die Zuteilung des Vermögens während ihres gemeinsamen Ehelebens einen Ehevertrag schließen.
(Art.4:34 (1) ZGB)
Der Ehevertrag ermöglicht den (zukünftigen) Ehegatten, einen anderen Güterstand als die eheliche Gütergemeinschaft festzulegen, um so ihre Vermögensverhältnisse während der Ehe ab dem im Ehevertrag festgelegten Zeitpunkt zu regeln. Die Ehegatten können in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte auch unterschiedliche güterrechtliche Regelungen im Ehevertrag treffen. Sie haben sogar die Möglichkeit, vom gesetzlichen und optionalen Güterständen abzuweichen, sofern diese Abweichung im Zivilgesetzbuch nicht ausgeschlossen ist.
(Art. 4:63 ZGB)
Das Zivilgesetzbuch regelt zwei optionale Güterstände im Einzelnen: die Errungenschaftsgemeinschaft und die Gütertrennung. Die Parteien sind jedoch nicht verpflichtet, einen dieser beiden Güterstände zu wählen.
(Art. 4:71-4:73 ZGB)
Die (zukünftigen) Ehegatten können vorab Regelungen bezüglich der Nutzung der gemeinsamen Wohnung für den Fall der Auflösung der Ehe bzw. des gemeinsamen Ehelebens treffen. Die Vereinbarung ist wirksam, sofern sie in einer öffentlichen Urkunde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet wurde.
Die Parteien haben auch die Möglichkeit im Ehevertrag Regelungen zur Nutzung der gemeinsamen Wohnung zu treffen.
(Art. 4:78(1) und (3) ZGB)
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn in einem Vertrag fast alle im Eigen- und im Gemeinschaftsvermögen stehenden Vermögensgegenstände ohne angemessene Ausgleichsleistung einem Ehegatten übertragen werden. Ein solcher Vertrag ist daher nichtig.
3.2. Welchen Formerfordernissen muss ein derartiger Vertrag genügen? An wen muss ich mich dafür wenden?
Der Ehevertrag ist wirksam, sofern er notariell beurkundet wurde oder in einer privatschriftlichen Urkunde niedergelegt wurde, die von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet wurde.
(Art. 4:65 (1) ZGB)
Für die Gültigkeit eines Ehevertrags ist die Einwilligung der Betreuungsbehörde erforderlich, falls der Ehegatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Geschäftsfähigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nur eingeschränkt ist.
(Art. 4:64 (2) ZGB)
3.3. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden und wann wird er wirksam?
Die Ehegatten können vor oder nach der Eheschließung einen Ehevertrag schließen. Wird der Ehevertrag vor der Eheschließung geschlossen, wird dieser mit Beginn des gemeinsamen Ehelebens wirksam. Wird der Ehevertrag nach der Eheschließung geschlossen, wird dieser unmittelbar nach seiner Unterzeichnung wirksam. Der Ehevertrag gilt nicht rückwirkend.
(Art. 4:34 (1) ZGB)
Ein Ehevertrag darf keine rückwirkenden Klauseln enthalten, die zum Nachteil eines Dritten Verpflichtungen ändern, die ein Ehegatte gegenüber dem Dritten vor Abschluss des Ehevertrags eingegangen ist.
(Art. 4:67 (1) ZGB)
3.4. Darf ein bestehender Vertrag von den Ehegatten abgeändert werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Der Ehevertrag kann jederzeit während des gemeinsamen Ehelebens geändert oder aufgelöst werden. Die Änderung und die Auflösung unterliegen den gleichen Formerfordernissen, die auch für den ursprünglichen Vertrag gelten.
(Art. 4:66 ZGB)