2 Besteht ein gesetzlicher Güterstand und wenn ja, was sieht dieser vor?

2.1. Welche Güter zählen zum Gemeinschaftsvermögen? Welche Güter zählen zum Eigenvermögen der Ehegatten?

Paragraf 13 des Gesetzes 232/91 sieht vor, dass die Ehe sich nicht auf die vermögensrechtliche Unabhängigkeit der Ehegatten auswirkt: Beide Ehegatten behalten und erwerben ihr eigenes Vermögen, selbst nach Eheschließung. Die Ehegatten können natürlich auch gemeinsames Vermögen erwerben. In diesem Fall steht dieses Vermögen dann in ungeteiltem gemeinsamen Eigentum. Falls die Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst wird oder falls die Parteien sich getrennt haben, können beide Parteien einen Anspruch auf ihren jeweiligen Beitrag zum Vermögenszuwachs des jeweils anderen Ehegatten erheben (siehe 5.1).

Der Beitrag eines Ehegatten zum Vermögenszuwachs wird widerlegbar mit einem Drittel der Wertsteigerung angenommen. Falls der Antragsteller nachweisen kann, dass sein Beitrag mehr als ein Drittel betrug, kann ihm durch das Familiengericht auch ein höherer Betrag als Ausgleich zugesprochen werden. Die Einführung der Annahme ist ein Zugeständnis des Gesetzgebers an die Schwierigkeiten mit denen sich ein Antragsteller beim Nachweis seines Beitrags, der oft nach vielen Ehejahren geführt werden muss, konfrontiert sieht. Ist der Nachweis bezüglich des Beitrags des Antragstellers zum  Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten  vor Gericht nicht überzeugend, kann das Familiengericht dem Antragsteller unter dieser Annahme ein Drittel der Wertsteigerung zusprechen. Falls der Antragsteller um einen Betrag ersucht, der höher als ein Drittel der Wertsteigerung ist,  muss er hinreichend nachweisen, dass sein Beitrag ein Drittel übersteigt.

2.3. Sollten die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Es ist der Vermögenszuwachs und nicht das Vermögen selbst, der Gegenstand des Antrags auf eine Entscheidung in ehegüterrechtlichen Fragen nach Paragraf 14 des Gesetzes 232/91 (siehe Punkt 5.1) ist. Das Gericht muss das jeweilige Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung vergleichen, um festzustellen, ob sich das Vermögen während der Ehe der Parteien vergrößert hat. Bei mangelndem Vermögenszuwachs oder einer Verringerung des Vermögens der Ehegatten findet Paragraf 14 keine Anwendung und der jeweils andere Ehegatte hat keinerlei Ansprüche. Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis darüber, dass das eheliche Vermögen sich während der Ehe der Parteien vergrößert hat, daher von grundlegender Bedeutung. Ob dieser durch die Erstellung einer Vermögensaufstellung oder auf anderem Wege erfolgt, wird durch die Parteien entschieden.

2.4. Wer ist für die Verwaltung des Vermögens zuständig? Wer ist berechtigt, darüber zu verfügen? Darf ein Ehegatte das Vermögen alleine verwalten/darüber verfügen oder ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich (z.B. im Fall der Verfügung über die Ehewohnung)? Welche Folgen hat die fehlende Zustimmung für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts und im Verhältnis zu Dritten?

Wie bereits dargelegt bestimmt Paragraf 13 des Gesetzes 232/91, dass die Ehe keinen Einfluss auf die vermögensrechtliche Unabhängigkeit der Ehegatten hat; beide Ehegatten behalten und erwerben ihr eigenes Vermögen, selbst nach Eheschließung. Beide Ehegatten verwalten daher ihr jeweiliges Vermögen selbst.

2.5. Gibt es Rechtsgeschäfte, die von nur einem der Ehegatten abgeschlossen werden, aber dennoch auch den anderen binden?

Nein.

2.6. Wer haftet für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden? Welches Vermögen darf von den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen herangezogen werden?

Prinzipiell haftet jeder Ehegatte für seine Verbindlichkeiten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Es kann nur das Vermögen des entsprechenden Ehegatten zur Befriedigung der Forderung eines Gläubigers verwendet werden.